§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tauchclub
Dieburg e. V. Der Sitz des Vereins ist Dieburg.
§ 2
Zweck und
Aufgaben
Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Förderung des Sporttauchens
und des Flossenschwimmens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachgebiete.
Der Verein verfolgt diesen gemeinnützigen Zweck ausschließlich und unmittelbar.
§ 3
Die Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins dienen
ausschließlich den satzungsgemäß festgelegten Zwecken. Der Verein darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Dem Vorstand oder sonstigen
Mitgliedern des Vereins stehen keinerlei Ansprüche auf die Erträge des
Vereinsvermögens oder auf das Vereinsvermögen selbst zu. Dies gilt auch bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit des
Vereins. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur
Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen notwendigen baren Auslagen. Sonstige
Vorteile dürfen ihnen nicht zugewendet werden.
§
4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 1. Januar bis 31.
Dezember eines jeden Jahres.
§ 5
Aufnahme und Mitgliedschaft
Die
Zugehörigkeit zum Verein ist durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Zur
Aufnahme ist die Abgabe einer Eintrittserklärung erforderlich. Personen unter 18
Jahren haben mit der Eintrittserklärung die schriftliche Einwilligung ihres
gesetzlichen Vertreters vorzulegen. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung des Vereins und der Verbände,
denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten. Die
aktive Mitgliedschaft, die den Mitgliedern folgende Rechte einräumt, ist an eine
regelmäßige Teilnahme am Trainingsbetrieb und die Vorlage einer gültigen
ärztlichen Bescheinigung über die Tauchtauglichkeit gebunden: - Benutzung aller
Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins nach entsprechender Ausbildung. -
Wahlrecht und das Recht bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu
unterbreiten. - Wahlrecht ab 18 Jahre; bei der Wahl des Jugendwartes Wahlrecht
für alle Jugendlichen. Die passive Mitgliedschaft berechtigt nicht zur Teilnahme
an der sportlichen Vereinstätigkeit und gestattet dem Mitglied kein Wahlrecht.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
schriftliche Austrittserklärung, durch Tod, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres
möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens zum 30. September des laufenden
Jahres dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.
§
7
Ausschluss
Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere grober
Missachtung der Vereinssatzungen oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei
unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereins oder bei Vorhandensein eines
Rückstandes der Beitragszahlungen über drei Monate hinaus, kann Ausschluss aus
dem Verein erfolgen, was jedoch nicht von der Zahlungspflicht entbindet. Der
Vorstand entscheidet darüber in geheimer Abstimmung mit 5/6 Mehrheit. Dem
Ausgeschlossenen ist der Beschluss möglichst sofort mitzuteilen unter Angabe der
Gründe, die den Ausschluss veranlasst haben. Dem Ausgeschlossenen steht das
Recht zu, gegen diesen Beschluss Beschwerde an die Mitgliederversammlung
einzulegen. Die Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn diese schriftlich
innerhalb von 14 Tagen - beginnend mit der Zusammenstellung des
Ausschluss-Schreibens - an die Geschäftsstelle eingereicht wird. In diesem Fall
wird der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, die mit 2/3 Mehrheit
den Ausschluss bestätigen muss. Über den Grund des Ausschlusses ist der
Rechtsweg unzulässig.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind
zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von
der Jahreshauptversammlung jeweils für ein Jahr festgesetzt wird. Die Fälligkeit
und Zahlungsweise bestimmt der Vorstand. Hat eine Neufestsetzung noch nicht
stattgefunden, so ist jeweils der Betrag des Vorjahres zu zahlen. Der Vorstand
ist befugt, bei Vorliegen besonderer Umstände einer Stundung oder einem Erlass
des Beitrages zuzustimmen. Der Mitgliedsbeitrag sowie alle sonstigen Zahlungen
sind im voraus bis spätestens zum 31.12. des Vorjahres zu entrichten.
§
9
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht
aus:
- einem Vorsitzenden
- den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem Schriftführer
- dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Es ist nicht
möglich, dass zwei Mitglieder einer Familie dem Vorstand angehören. Die
Mitglieder des Vorstands werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von
jeweils 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des
Geschäftsjahres aus, so kann es durch Ergänzungswahl in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ersetzt werden. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden führen
die beiden Stellvertreter die Vereinsgeschäfte kommissarisch weiter.
§
11
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als
Jahreshauptversammlung im ersten Quartal des neuen Jahres statt. Den Termin
setzt der Vorstand fest. Die Einladung hierzu ergeht schriftlich durch den
Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung. Sie muss spätestens 21 Tage zuvor
unter der bekannten Adresse der Mitglieder zur Post gegeben werden. Der
ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle nicht
dem Vorstand übertragenen Angelegenheiten des Vereins. Sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der
Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von zwei
Kassenprüfern
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern die Satzung nichts anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für
Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Stehen bei Personenwahlen zwei oder
mehrere Kandidaten zur Wahl, ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Über die
Mitgliederversammlung ist eine vom Protokollführer zu unterzeichnende
Niederschrift zu fertigen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von mindestens
20 v. H. aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
§ 12
Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter
Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der
Geheimhaltung des Vorstandes. Jedes Mitglied kann solchen Ausschüssen angehören.
§ 13
Haftung
Der Verein übernimmt gegenüber seinen Mitgliedern und
Gästen keinerlei Haftung für Sach- und Körperschäden, die im Zusammenhang mit
der Vereinstätigkeit entstehen.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Hierzu ist erforderlich, dass mindestens 4/5 der Mitglieder anwesend sind und
3/4 der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Im Fall der Auflösung und im Fall
des Verlustes der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall des
Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der
es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Leibesübungen
gemeinnützig zu verwenden hat.
Dieburg, den 20.08.1985 / Geändert am
07.02.86
Vorsitzender: Werner Dreieicher
stellvertr.Vorsitzender: Horst
Pitzke
stellvertr.Vorsitzender: Heinz Hepp
Schriftführer: Manfred
Stemmler
Kassenwart: Ilona Christen
Kassenprüfer: Johannes Kern ; Erwin
Thomas.